Was die Richtlinie (EU) 2023/2225 ab dem 20. November 2026 verändert
Neue Anforderungen, wichtige Fragen und technische Unterstützung durch das Express-Verwaltungsprogramm
Wenn Patientinnen und Patienten eine Behandlung nicht sofort vollständig bezahlen, bieten viele Zahnarzt- und kieferorthopädische Praxen Ratenvereinbarungen oder andere Finanzierungsmodelle an. Ob und in welchem Umfang die neuen Vorgaben des Verbraucherkreditrechts gelten, hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab.
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 stärkt den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen und erweitert den Anwendungsbereich der bisherigen Regelungen. In Deutschland treten die neuen Vorgaben nach aktuellem Rechtsstand am 20. November 2026 in Kraft. Für Ratenvereinbarungen, die ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossen werden, sollten Praxen ihre bisherigen Abläufe rechtzeitig prüfen.
Wichtig: Bitte prüfen Sie, ob Ihre Praxis von den neuen Richtlinien betroffen ist.
Warum betrifft das Zahnarzt- und KFO-Praxen?
Eine Ratenvereinbarung kann rechtlich als Finanzierung eines Verbrauchers eingeordnet werden, wenn eine Patientin oder ein Patient die Behandlungskosten nicht sofort, sondern über einen späteren Zeitraum in mehreren Teilzahlungen begleicht. Das kann sowohl für klassische Zahnarztbehandlungen als auch für kieferorthopädische Behandlungen und länger laufende Therapien relevant sein.
Die Richtlinie erweitert den Verbraucherschutz ausdrücklich auf weitere Kreditmodelle. Dazu gehören unter anderem bestimmte Kleinkredite, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit kurzer Laufzeit sowie sogenannte „Buy now, pay later“-Modelle. Ob eine konkrete Ratenvereinbarung darunterfällt, muss jedoch anhand der individuellen Ausgestaltung geprüft werden.
Was kann sich ab dem 20. November 2026 ändern?
Je nach Vertragsmodell können künftig insbesondere folgende Anforderungen eine Rolle spielen:
- Bonitäts- beziehungsweise Kreditwürdigkeitsprüfung vor Abschluss der Vereinbarung
- Erweiterte vorvertragliche Informationen für Patientinnen und Patienten
- Zusätzliche Dokumentations- und Nachweispflichten
- Transparente Angaben zu Kosten, Laufzeit, Raten und Rückzahlung
- Regelungen für digital unterstützte oder automatisierte Prüfungen
- Anpassungen bei Widerruf, Kündigung und Rückzahlung
Die konkrete Umsetzung hängt vom jeweiligen Vertrag und vom nationalen Recht ab. Praxen sollten deshalb nicht pauschal davon ausgehen, dass künftig jede Ratenvereinbarung gleichbehandelt wird. Ebenso wenig sollte eine Bonitätsprüfung ohne vorherige rechtliche und organisatorische Prüfung in den Praxisablauf übernommen werden.
Welche Rolle spielt ein Finanzdienstleistungs- oder Factoring-Partner?
Spezialisierte Finanzdienstleistungs- und Factoring-Unternehmen können Praxen bei der Umsetzung unterstützen. Sie verfügen in der Regel über technische und organisatorische Verfahren für Bonitätsprüfungen, Vertragsabwicklung und die erforderlichen Informationen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Das kann für Ihre Praxis eine spürbare Entlastung bedeuten: Die Finanzierung wird durch einen spezialisierten Partner abgewickelt, während die technische Übermittlung der erforderlichen Daten in bestehende Verwaltungsabläufe integriert werden kann.
Ein bestimmter Anbieter ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ob Sie einen Finanzdienstleistungs- oder Factoring-Partner benötigen und welche Aufgaben dieser übernimmt, hängt von Ihrer konkreten Vertragsgestaltung ab. Auch die rechtliche Verantwortung kann je nach Modell unterschiedlich verteilt sein.
Was das Express-Verwaltungsprogramm leistet
Unser Ortho Express- beziehungsweise Dental Express-Verwaltungsprogramm führt keine eigene Bonitätsprüfung durch und trifft keine Bonitätsentscheidungen. Die rechtliche Prüfung und die Entscheidung über die Kreditwürdigkeit liegen daher nicht bei den Express-Programmen.
Für die technische Anbindung geeigneter Finanzdienstleistungs- oder Factoring-Partner steht die VDDS-RZ-Schnittstelle zur Verfügung. Wenn Ihr Partner diese Schnittstelle unterstützt und Sie das Programmmodul „DTA mit Abrechnungsstelle“ nutzen, können Bonitätsanfragen direkt aus dem Express-Programm an den jeweiligen Partner übermittelt werden.
Damit lässt sich der technische Prozess in Ihre gewohnten Verwaltungsabläufe einbinden. Voraussetzung sind das passende Programmmodul und ein Finanzdienstleistungs- oder Factoring-Partner, der die VDDS-RZ-Schnittstelle unterstützt.
Was sollten Praxen jetzt tun?
Eine frühzeitige Prüfung schafft Klarheit und verhindert, dass notwendige Anpassungen erst kurz vor dem Stichtag vorgenommen werden müssen.
1. Bestehende Ratenmodelle erfassen
Prüfen Sie, welche Vereinbarungen Sie aktuell anbieten. Relevant sind unter anderem Zahlungsziel, Laufzeit, Anzahl der Raten, Zinsen, Gebühren und die Frage, wer Vertragspartner der Patientin oder des Patienten ist.
2. Rechtliche Einordnung klären
Lassen Sie prüfen, ob und in welchem Umfang Ihre Ratenvereinbarungen unter die neuen Verbraucherkreditregelungen fallen. Wenden Sie sich dafür an Ihren Finanzdienstleistungs- oder Factoring-Partner oder an eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung.
3. Bestehenden Partner ansprechen
Wenn Sie bereits mit einem Finanzdienstleistungs- oder Factoring-Partner arbeiten, klären Sie, wie dieser die neuen Anforderungen umsetzt und welche Informationen oder Unterlagen Ihre Praxis künftig benötigt.
4. Technische Anbindung prüfen
Klären Sie, ob Ihr Partner die VDDS-RZ-Schnittstelle unterstützt und ob das Programmmodul „DTA mit Abrechnungsstelle“ in Ihrer Praxis vorhanden und eingerichtet ist.
5. Team und Abläufe vorbereiten
Legen Sie fest, wer Ratenvereinbarungen bespricht, welche Informationen Patientinnen und Patienten erhalten und wann eine Anfrage an den Finanzierungspartner übermittelt wird. Schulen Sie Ihr Team außerdem im datensparsamen und sorgfältigen Umgang mit den erforderlichen Informationen.
Häufige Fragen
Sind alle Ratenvereinbarungen automatisch betroffen?
Nein. Ob die neuen Vorgaben gelten, hängt von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Vereinbarung ab. Entscheidend können unter anderem Vertragsmodell, Laufzeit, Kosten, Zahlungsablauf und die beteiligten Vertragspartner sein.
Muss künftig immer eine Bonitätsprüfung durchgeführt werden?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ob eine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich ist, richtet sich nach den geltenden Vorschriften und dem jeweiligen Einzelfall. Bitte klären Sie dies mit Ihrem Finanzdienstleistungs- oder Factoring-Partner oder mit einer qualifizierten Rechtsberatung.
Können Praxen weiterhin eigene Ratenvereinbarungen anbieten?
Grundsätzlich können Praxen weiterhin Ratenzahlungen anbieten. Dabei müssen jedoch die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Lassen Sie Ihre bisherigen Verträge und Abläufe rechtzeitig prüfen.
Ist ein Finanzdienstleistungs- oder Factoring-Partner vorgeschrieben?
Nein. Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Anbieter vor. Ein spezialisierter Partner kann jedoch sinnvoll sein, wenn Bonitätsprüfungen, Vertragsabwicklung und gesetzliche Informationspflichten professionell unterstützt werden sollen.
Führt das Express-Programm die Bonitätsprüfung durch?
Nein. Das Express-Programm führt keine eigene Bonitätsprüfung durch und trifft keine Bonitätsentscheidung. Es ermöglicht jedoch die technische Übermittlung an einen geeigneten Partner, sofern dieser die VDDS-RZ-Schnittstelle unterstützt und das Modul „DTA mit Abrechnungsstelle“ genutzt wird.
Kann eine Praxis auch ohne Finanzdienstleistungs- oder Factoring-Partner arbeiten?
Das kann im Einzelfall möglich sein. Ob dies rechtlich zulässig und organisatorisch sinnvoll ist, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab und sollte fachkundig geprüft werden.
Wer unterstützt bei der technischen Einrichtung?
Unser Support unterstützt Sie bei Fragen zum Programmmodul „DTA mit Abrechnungsstelle“ und bei der technischen Anbindung eines geeigneten Partners über die VDDS-RZ-Schnittstelle. Eine rechtliche Prüfung Ihrer Ratenvereinbarungen oder Vertragsunterlagen können wir nicht übernehmen.
Unser Fazit
Die neuen Verbraucherkreditregeln können auch für Zahnarzt- und KFO-Praxen relevant werden, wenn Behandlungen über Ratenvereinbarungen finanziert werden. Ob die neuen Vorgaben gelten, hängt davon ab, wie die Ratenvereinbarung im Einzelnen gestaltet ist und wer sie abwickelt.
Prüfen Sie daher frühzeitig Ihre bestehenden Modelle, sprechen Sie mit Ihrem Finanzdienstleistungs- oder Factoring-Partner und klären Sie die technische Anbindung. So können Sie Ihre Patientinnen und Patienten auch künftig über Finanzierungsmöglichkeiten informieren und gleichzeitig Ihre Praxisabläufe gut auf die neuen Anforderungen vorbereiten.
Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er bewertet nicht die individuelle Vertragsgestaltung Ihrer Praxis. Ob die Richtlinie beziehungsweise die deutsche Umsetzung auf Ihre Ratenvereinbarungen Anwendung findet und welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von den konkreten Umständen ab.
Bitte wenden Sie sich bei rechtlichen Fragen an Ihren Finanzdienstleistungs- oder Factoring-Partner oder an eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung. Für Fragen zur technischen Anbindung über die VDDS-RZ-Schnittstelle steht Ihnen unser Support gerne zur Verfügung.
Stand: August 2026
Weiterführende Informationen
- Richtlinie (EU) 2023/2225 auf EUR-Lex
- Bundesregierung: Besserer Verbraucherschutz bei Kreditverträgen